§ 8 HLV - Erwerb der Befähigung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
(1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch
- 1.
Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung nach den §§ 13 bis 20,
- 2.
Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 26,
- 3.
Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat im Sinne des § 27 Abs. 2 erworbenen Berufsqualifikation nach den §§ 27 bis 34 oder
- 4.
Aufstieg nach den §§ 36 bis 38.
(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 35.