§ 27a LHG - Studienakademien

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Abweichend von § 15 Abs. 3 bis 5 gliedert sich die Duale Hochschule in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten. Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert, die die Bezeichnung "Fakultät" unter Beifügung eines fachlichen Zusatzes führen. Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15. Jeder Studienbereich wird von einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einem Studiengangsleiter betreut.

(2) Organe der Studienakademie sind der Rektor, der Hochschulrat und der Akademische Senat.