§ 188 SGB VI - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt durch Rechtsverordnung Faktoren für die Umrechnung von
- 1.Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt,
- 2.Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte
bekannt. 2Dabei kann es von den Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere Ergebnisse zu erzielen. (1)
Nach Artikel 217 Nr. 9 der Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) soll in § 188 Satz 2 das Wort "Dieser" durch das Wort "Dieses" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar. Sinngemäß wurde das Wort "er" durch das Wort "es" esetzt.