§ 58 SächsPersVG - Jugend- und Auszubildendenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
(2) In den verwaltungsinternen Ausbildungseinrichtungen werden für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Diese Beschäftigten sind nicht wahlberechtigt für den Personalrat in der Ausbildungseinrichtung oder den Personalrat in ihrer Stammdienststelle, sofern diese ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 1) hat.