§ 48 SGB III - Trainingsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Arbeitslose können bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Trainingsmaßnahmen), durch Weiterleistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und durch Übernahme von Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme
- 1.geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen zu verbessern und
- 2.auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeitsamtes erfolgt.
2Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beschränkt werden. 3Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht beziehen, können durch die Übernahme von Maßnahmekosten gefördert werden.
(2) Als Trainingsmaßnahmen können auch Maßnahmen gefördert werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt und für die Fördermittel der Europäischen Kommission gewährt werden.
(3) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme soll dem Arbeitslosen eine Bescheinigung ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben.