§ 31 SHSG - Kooperationsplattformen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulen errichten zur kooperativen Erfüllung von Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium, Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung, Internationalisierung und der praktischen Dienste hochschulübergreifende Organisationseinheiten (Kooperationsplattformen), insbesondere gemeinsame Studiengänge, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten. Regelungen zu Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Kooperationsplattform werden durch Vereinbarung der Präsidien nach Anhörung der Senate getroffen. Die Präsidentinnen und Präsidenten können der Leiterin/dem Leiter der Kooperationsplattform ihre Dienstvorgesetzten- und Arbeitgeberbefugnisse übertragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist. Die Errichtung gemeinsamer Organe, die an die Stelle der entsprechenden Organe der beteiligten Hochschulen treten, oder die Ermöglichung einer Zweitmitgliedschaft in einer der beteiligten anderen Hochschulen bedürfen der Regelung in den jeweiligen Grundordnungen der Hochschulen.
(2) Für das Zusammenwirken der Hochschulen mit Hochschulen anderer Länder und mit anderen staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.
(3) Die Hochschulen können im Bereich der Weiterbildung und des Wissens- und Technologietransfers mit privaten Dritten zusammenarbeiten und sich mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde privatrechtlicher Formen bedienen.
(4) Die Zuständigkeit der Personalräte, Schwerbehindertenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten sowie der entsprechenden Einrichtungen des Arbeitsschutzes und der betriebsärztlichen Betreuung der jeweiligen Hochschule sowie datenschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.