§ 71 HSG LSA - Kanzler oder Kanzlerin
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Der Kanzler oder die Kanzlerin führt die Geschäfte der Verwaltung der Hochschule. 2Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt. 3Zu seinem oder ihrem Geschäftsbereich gehört die Wirtschafts- und Personalverwaltung. 4Der Kanzler oder die Kanzlerin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des sonstigen Personals der Hochschule. 5Durch die Grundordnung kann der Geschäftsbereich des Kanzlers oder der Kanzlerin näher bestimmt werden. 6Sofern die Grundordnung die Position des Kanzlers oder der Kanzlerin nicht vorsieht, sind diese Aufgaben, insbesondere des oder der Beauftragten für den Haushalt, ausdrücklich zuzuweisen.
(2) 1Der Kanzler oder die Kanzlerin wird auf Vorschlag des Senats vom Ministerium bestellt. 2Voraussetzung für die Bestellung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine entsprechende Qualifikation sowie in der Regel eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung mit Personalverantwortung im Bereich der Wirtschaft, der Verwaltung, der Hochschulleitung oder der Rechtspflege.
(3) 1Der Kanzler oder die Kanzlerin wird für die Dauer von acht Jahren zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. 2Es kann auch ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden. 3Die Wiederbestellung ist möglich. 4Nach Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit ist der Kanzler oder die Kanzlerin, falls er oder sie vorher im öffentlichen Dienst tätig war, auf seinen oder ihren Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er oder sie sie im Zeitpunkt der Ernennung zum Kanzler oder zur Kanzlerin hatte, in den allgemeinen Landesdienst zu übernehmen. 5Für Personen, die vorher nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann Entsprechendes vereinbart werden.