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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 7 GO LT - Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache in geheimer Wahl die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(2) Die Abstimmung über den besonderen Beschluss nach Art. 101 Abs. 4 der Verfassung des Landes Hessen erfolgt per Handzeichen.