§ 38 BezVerwG - Geschäftsverteilung und Aufgaben der Mitglieder des Bezirksamts
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Das Bezirksamt überträgt jedem Mitglied die Leitung eines Geschäftsbereichs.
(2) In ihrem Geschäftsbereich führen die Mitglieder des Bezirksamts die Geschäfte im Namen des Bezirksamts. Das Bezirksamt kann sich die Erledigung einzelner Geschäfte oder einzelner Gruppen von Geschäften vorbehalten.