Art. 124 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Hessen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 10-1
(1) 1Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. 2Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen. 3Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(2) 1Das dem Volksbegehren zu Grunde liegende Gesetz ist von der Regierung unter Darlegung ihres Standpunktes dem Landtag zu unterbreiten. 2Der Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag den begehrten Gesetzentwurf unverändert übernimmt.
(3) 1Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. 2Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid regelt das Gesetz.