§ 33 SWG - Aufstauen und Ablassen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Es ist verboten, Wasser so aufzustauen, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt, die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachhaltige Einwirkung auf den Naturhaushalt oder die Gewässerökologie zu befürchten ist. Das Gleiche gilt für das Ablassen.

(2) Das Aufstauen und Ablassen aufgestauten Wassers ist der Wasserbehörde vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Diese bestimmt Art und Umfang des Aufstauens und Ablassens und legt fest, wann und in welcher Art ein Wiederaufstauen zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn eine Erlaubnis oder Bewilligung für eine Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG erteilt ist.

(3) Ist das Ablassen einer Stauanlage wegen Gefahr im Verzug erforderlich, so hat der Betreiber der Anlage der Wasserbehörde unverzüglich die getroffenen Maßnahmen anzuzeigen,

(4) Bei Hochwassergefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen nach Anordnung der Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.