§ 31 HAKA - In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften (1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
- Amtliche Abkürzung
- HAKA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 89-22
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Hessische Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), außer Kraft. Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(2) § 11 Abs. 3 bis 6 tritt achtzehn Monate nach der Verkündung in Kraft.
(3) Bis zum In-Kraft-Treten des § 11 Abs. 3 bis 6 hat der Zentrale Träger die Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen. Mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 tritt die Sonderabfall-Verordnung vom 13. November 1978 (GVBl. I S. 556), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1994 (GVBl. 1995 I S. 21), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Wiesbaden, den 23. Mai 1997
Der Hessische Ministerpräsident
Eichel
Die Hessische Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit
Nimsch