§ 48 BerlHG - Wahlen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Wahlen an der Hochschule sind frei, gleich und geheim.
(2) Die Mitglieder der zentralen Kollegialorgane und der Fachbereichsräte werden in personalisierter Verhältniswahl gewählt. Briefwahl ist zulässig; dies gilt nicht für Wahlen in Gremien.
(3) Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitgliedergruppen in den Kollegialorganen werden jeweils nur von den Angehörigen ihrer Gruppe gewählt. Die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen und die Privatdozenten und Privatdozentinnen haben nur aktives Wahlrecht; Gleiches gilt an der Hochschule der Künste für die gastweise tätigen Lehrkräfte.
(4) Die für die Hochschule zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung Grundsätze über die Durchführung der personalisierten Verhältniswahl und über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Die Hochschulen regeln die organisatorische Durchführung der Wahlen in eigenen Wahlordnungen.
(5) Es können Wahlkreise nach näherer Regelung durch die Wahlordnung gebildet werden. Hierbei ist eine vergleichbare Repräsentanz der Wähler und Wählerinnen in den Wahlkreisen sicherzustellen.