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§ 144 BbgWG - Einsichtnahme in das Wasserbuch (zu § 37 WHG )

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Einsicht in das Wasserbuch, seine Auszüge und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedermann gestattet. Beglaubigte Auszüge sind auf Verlangen gegen Kostenersatz zu fertigen.

(2) Die Einsicht in solche Urkunden, die Mitteilungen über geheimzuhaltende Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen enthalten, ist nur nach Zustimmung des Berechtigten gestattet.