§ 144 BbgWG - Einsichtnahme in das Wasserbuch (zu § 37 WHG )
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Einsicht in das Wasserbuch, seine Auszüge und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedermann gestattet. Beglaubigte Auszüge sind auf Verlangen gegen Kostenersatz zu fertigen.
(2) Die Einsicht in solche Urkunden, die Mitteilungen über geheimzuhaltende Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen enthalten, ist nur nach Zustimmung des Berechtigten gestattet.