§ 11 GOLT - Parlamentarischer Einigungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Der Parlamentarische Einigungsausschuss nimmt die ihm nach Artikel 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 Landesverfassung obliegenden Aufgaben wahr.
(2) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an. Die oder der Vorsitzende wird im jährlichen Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt. Die Fraktionen stimmen untereinander ab, in welcher Reihenfolge die Fraktionen Berücksichtigung finden sollen.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Landesverfassung findet keine Anwendung. Die Fragestellenden oder Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch auf Anhörung durch den Ausschuss.