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Art. 33 LKrO - Vorsitz im Kreistag; Vollzug der Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

1Der Landrat führt den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuss und in den weiteren Ausschüssen. 2Er vollzieht die gefassten Beschlüsse. 3Ist der Landrat verhindert oder persönlich beteiligt, so handelt sein Vertreter.