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Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(Gemeindeordnung - GemO)

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1 1

In der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, 698)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 2013 S. 55, 2016 S. 1) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Wesen und Aufgaben der Gemeinde
1. Abschnitt
Rechtsstellung
Begriff der Gemeinde1
Wirkungskreis2
Stadtkreise, Große Kreisstädte3
Satzungen4
Name und Bezeichnung5
Wappen, Flaggen, Dienstsiegel6
2. Abschnitt
Gemeindegebiet
Gebietsbestand7
Gebietsänderungen8
Rechtsfolgen, Auseinandersetzung9
3. Abschnitt
Einwohner und Bürger
Rechtsstellung des Einwohners10
Anschluss- und Benutzungszwang11
Bürgerrecht12
Verlust des Bürgerrechts13
Wahlrecht14
Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit15
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit16
Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger17
Ausschluss wegen Befangenheit18
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit19
Unterrichtung der Einwohner20
Bürgerversammlung20a
Bürgerantrag20b
Bürgerentscheid, Bürgerbegehren21
Ehrenbürgerrecht22
Zweiter Teil
Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
1. Abschnitt23
Organe
23
2. Abschnitt
Gemeinderat
Rechtsstellung und Aufgaben24
Zusammensetzung25
Wahlgrundsätze26
Wahlgebiet, Unechte Teilortswahl27
Wählbarkeit28
Hinderungsgründe29
Amtszeit30
Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl31
Rechtsstellung der Gemeinderäte32
Mitwirkung im Gemeinderat33
Ältestenrat33a
Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht34
Öffentlichkeit der Sitzungen35
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang36
Beschlussfassung37
Niederschrift38
Beschließende Ausschüsse39
Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse40
Beratende Ausschüsse41
Beteiligung von Jugendlichen41a
3. Abschnitt
Bürgermeister
Rechtsstellung des Bürgermeisters42
Stellung im Gemeinderat43
Leitung der Gemeindeverwaltung44
Wahlgrundsätze45
Wählbarkeit, Hinderungsgründe46
Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung47
Stellvertreter des Bürgermeisters48
Beigeordnete49
Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten50
Hinderungsgründe51
Besondere Dienstpflichten52
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht53
Verpflichtungserklärungen54
Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten55
4. Abschnitt
Gemeindebedienstete
Einstellung, Ausbildung56
Stellenplan57
Gemeindefachbediensteter58
5. Abschnitt
Besondere Verwaltungsformen
1.
Verwaltungsgemeinschaft
Rechtsformen der Verwaltungsgemeinschaft59
Anwendung von Rechtsvorschriften und besondere Bestimmungen für die Verwaltungsgemeinschaft60
Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft61
Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und Ausscheiden beteiligter Gemeinden62
2.
Bürgermeister in mehreren Gemeinden
Bürgermeister in mehreren Gemeinden63
3.
Bezirksverfassung
Gemeindebezirk64
Bezirksbeirat65
Aufhebung der Bezirksverfassung66
4.
Ortschaftsverfassung
Einführung der Ortschaftsverfassung67
Ortschaften68
Ortschaftsrat69
Aufgaben des Ortschafsrats70
Ortsvorsteher71
Anwendung von Rechtsvorschriften72
Aufhebung der Ortschaftsverfassung73
(weggefallen)74
(weggefallen)75
(weggefallen)76
Dritter Teil
Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft
Allgemeine Haushaltsgrundsätze77
Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen78
Haushaltssatzung79
Haushaltsplan80
Erlass der Haushaltssatzung81
Nachtragshaushaltssatzung82
Vorläufige Haushaltsführung83
Planabweichungen84
Finanzplanung85
Verpflichtungsermächtigungen86
Kreditaufnahmen87
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte88
Kassenkredite89
Rücklagen, Rückstellungen90
Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze91
Veräußerung von Vermögen92
Gemeindekasse93
Übertragung von Kassengeschäften94
Jahresabschluss95
Gesamtabschluss95a
Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse95b
2. Abschnitt
Sondervermögen, Treuhandvermögen
Sondervermögen96
Treuhandvermögen97
Sonderkassen98
Freistellung von der Finanzplanung99
Gemeindegliedervermögen100
Örtliche Stiftungen101
3. Abschnitt
Unternehmen und Beteiligungen
Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen102
Unternehmen in Privatrechtsform103
Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung103a
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform104
Prüfung, Offenlegung und Beteiligungsbericht105
Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform105a
Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen106
Einrichtungen in Privatrechtsform106a
Vergabe von Aufträgen106b
Energie- und Wasserverträge107
Vorlagepflicht108
4. Abschnitt
Prüfungswesen
1.
Örtliche Prüfung
Prüfungseinrichtungen109
Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses110
Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen111
Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts112
2.
Überörtliche Prüfung
Prüfungsbehörden113
Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung114
3.
Programmprüfung114a
4.
(weggefallen)115
5. Abschnitt
Besorgung des Finanzwesens
116
6. Abschnitt
Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte
117
Vierter Teil
Aufsicht
Wesen und Inhalt der Aufsicht118
Rechtsaufsichtsbehörden119
Informationsrecht120
Beanstandungsrecht121
Anordnungsrecht122
Ersatzvornahme123
Bestellung eines Beauftragten124
Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht125
Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde126
Zwangsvollstreckung127
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters128
Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht129
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Weisungsaufgaben130
Rechtsstellung der bisherigen Stadtkreise und unmittelbaren Kreisstädte131
(weggefallen)132
Frühere Badische Stadtgemeinden133
(weggefallen)134-137
(nicht wiedergegeben)138
(weggefallen)139
Fortgeltung von Bestimmungen über die Aufsicht140
2. Abschnitt141
Vorläufige Angleichung des Rechts der Gemeindebeamten
Versorgung141
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten142
Maßgebende Einwohnerzahl143
Durchführungsbestimmungen144
Verbindliche Muster145
(weggefallen)146
In-Kraft-Treten147

Nach Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 2013 S. 55, 2016 S. 1) gilt:

"Schluss- und Übergangsvorschriften

(1) Artikel 1 Nr. 1, Nr. 6 Buchst. b, Nr. 11 bis 20, Nr. 21 Buchst. a, Nr. 22 bis 25, Nr. 26 Buchst. b, Nr. 27, Nr. 28 und Nr. 32 bis 38, Artikel 2 Nr. 5 Buchst. b, Nr. 10 und Nr. 11, Artikel 3 Nr. 5 Buchst. a, Artikel 4 Nr. 1 und Nr. 3, Artikel 5 und 6, Artikel 7 mit Ausnahme von § 19 Abs. 1 Satz 4, Artikel 8 Nr. 4 und 5 sowie Artikel 9 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen sind mit Ausnahme von § 95a der Gemeindeordnung (GemO) spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden. Bis zur Anwendung der in Satz 1 genannten Bestimmungen gelten die bisherigen Regelungen für die Haushaltswirtschaft weiter; dabei ist an Stelle des bisherigen § 95 Abs. 3 GemO der neue § 95b Abs. 2 GemO sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des neuen § 95a GemO sind spätestens ab dem Haushaltsjahr 2018 anzuwenden.

(3) Nach § 146 GemO für die Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens auf die Kommunale Doppik erteilte Ausnahmegenehmigungen bleiben bis zum Ende des Haushaltsjahres, in dem dieses Gesetz verkündet wird, in Kraft. Die obere Rechtsaufsichtsbehörde kann bereits erteilte Ausnahmegenehmigungen auf Antrag unter Auflagen und Bedingungen um höchstens ein weiteres Haushaltsjahr verlängern.

(4) Die Gemeinde kann beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2016 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft anzuwenden. Maßgebendes Haushaltsjahr ist in diesem Fall das von der Gemeinde bestimmte Haushaltsjahr.

(5) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem nach Absatz 2 oder 4 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen anzuwenden sind, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, sofern eine solche nicht bereits auf der Grundlage des bisherigen § 146 GemO aufgestellt worden ist. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen. Die Eröffnungsbilanz ist nach Feststellung der letzten Jahresrechnung, spätestens zum Ende des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde, der Prüfungsbehörde (§ 113 GemO) und dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen. Sie soll vom Rechnungsprüfungsamt innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage und von der überörtlichen Prüfungsbehörde innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres geprüft werden.

(6) Werden nach Absatz 4 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft vor dem Haushaltsjahr 2016 angewandt, können bis einschließlich dem Haushaltsjahr 2015 Abschreibungen und Rückstellungen bereits im Jahresabschluss des laufenden Haushaltsjahres auf das Basiskapital verrechnet werden, soweit sie trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht erwirtschaftet werden können. In diesen Fällen finden für den Haushaltsausgleich die bisherigen Regelungen sinngemäß Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Rückstellungen für Abfallbeseitigungsanlagen und Rückstellungen für ausgleichspflichtige Gebührenüberschüsse.

(7) Die Auswirkungen der Reform des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens werden spätestens nach Ablauf des Haushaltsjahres 2017 durch das Innenministerium unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände überprüft. Die Überprüfung kann auf bestimmte Regelungen beschränkt werden."