§ 150a BRAO - Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, dass diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.