§ 34 SächsEigBVO - Feststellung des Jahresabschlusses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEigBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1.1/3
(1) Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung (§ 105 SächsGemO) fest und beschließt dabei über
- 1.
die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts des Eigenbetriebs,
- 2.
die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.
(2) Der Feststellungsbeschluss des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu geben. In der ortsüblichen Bekanntgabe ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wiederzugeben; ferner ist die nach Absatz 1 Nr. 1 beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen.