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  • ab 30.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 29 SächsKomWO - Eröffnung der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
Amtliche Abkürzung
SächsKomWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1.1/4

(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung mit der Verpflichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Später erscheinende Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Hilfskräfte werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gegebenenfalls das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 14 Absatz 8 Satz 5), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Erhält die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3, verfährt sie oder er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.