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  • ab 01.07.2000 (aktuelle Fassung)

§ 13 SächsHZG - Vorverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Amtliche Abkürzung
SächsHZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7

Gegen Bescheide über die Studienplatzvergabe nach diesem Gesetz findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.