§ 15 HeilBG - Einnahmen (1)
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
(1) Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die Beiträge werden nach Maßgabe der Beitragsordnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2) erhoben.
(2) Für die Beitreibung von Beiträgen und Gebühren gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beitreibung der Beiträge erfolgt auf Ersuchen der Kammer auf Grund eines von dieser auszufertigenden Auszuges aus dem Verzeichnis der Beitragsrückstände. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, in deren Gebiet der Schuldner seine Hauptwohnung hat. Die Vollstreckungsbehörde erhält außer den etwaigen Vollstreckungskosten einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von vier vom Hundert des beizutreibenden Betrages.