§ 15c HSchG - Schulische Förderangebote in den Ferien
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
1Förderangebote in den Ferien können als schulische Veranstaltungen durchgeführt werden. 2Über eine Durchführung als schulische Veranstaltung entscheidet bei Angeboten, an denen die Schülerinnen und Schüler nur einer Schule teilnehmen, die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3Im Übrigen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.