§ 51 KrO - Aufgaben der Landrätin oder des Landrats
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Technische Regel
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Landrätin oder der Landrat leitet die Verwaltung des Kreises in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen des Kreistags und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Kreises. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es insbesondere,
- 1.die Gesetze auszuführen,
- 2.die Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuß regelmäßig zu berichten,
- 3.die Entscheidungen zu treffen, die der Kreistag ihr oder ihm übertragen hat; die Landrätin oder der Landrat kann diese Entscheidungen Beamtinnen, Beamten und Angestellten übertragen, soweit der Kreistag die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat,
- 4.im Rahmen des vom Kreistag beschlossenen Stellenplans und der nach § 23 Nr. 11 festgelegten allgemeinen Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter des Kreises zu treffen. Die Hauptsatzung kann vorsehen, daß die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Landrätin oder dem Landrat unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrats vom Kreistag oder vom Hauptausschuß getroffen werden.
(2) Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Landrätin oder der Landrat für den Kreistag oder für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Kreistag oder dem Ausschuß unverzüglich mitzuteilen. Der Kreistag oder der Ausschuß kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(3) Die Landrätin oder der Landrat führt die Aufgaben durch, die dem Kreis zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Sie oder er ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Landrätin oder der Landrat bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Ausschüssen des Kreistags beraten lassen.
(4) Für die Landrätin oder den Landrat gilt § 25 der Gemeindeordnung entsprechend.