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§ 17 SchAG NRWAblehnung der Amtsausübung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
SchAG NRW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
316

(1) Die Schiedsperson hat die Ausübung ihres Amtes abzulehnen, wenn

  1. 1.
    der zu protokollierende Vergleich (§ 26 Abs. 2 Nr. 4) nur in notarieller Form gültig ist;
  2. 2.
    die Parteien oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können;
  3. 3.
    Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen deren Legitimation oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.

(2) Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn

  1. 1.
    der Streit bei Gericht anhängig ist;
  2. 2.
    ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Gütestelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist.

Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor der Schiedsperson einverstanden erklärt haben.