§ 69 SächsBRKG - Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
28-8

(1) Die Einsätze der Gemeindefeuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet

  1. 1.

    der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

  2. 2.

    der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,

  3. 3.

    der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,

  4. 4.

    der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird,

  5. 5.

    derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,

  6. 6.

    derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,

  7. 7.

    die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

(3) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 2 hinaus auch verpflichtet ist:

  1. 1.

    derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,

  2. 2.

    der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,

  3. 3.

    derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 7 Absatz 4 und die §§ 18, 19 und 22 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.

(5) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, wenn dies eine unbillige Härte wäre.