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  • ab 23.06.2011 (aktuelle Fassung)

§ 69 RiGBln - Besetzung des Dienstgerichts

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Amtliche Abkürzung
RiGBln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem ständigen anwaltlichen und einem nichtständigen richterlichen beisitzenden Mitglied.

(2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts muss der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Vertreterin oder der Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören.

(3) Das nichtständige richterliche beisitzende Mitglied des Dienstgerichts muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.