§ 1780 BGB - Unfähigkeit zur Vormundschaft

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.