§ 73a AsylVfG - Ausländische Anerkennung als Flüchtling
Bibliographie
- Titel
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
(1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so erlischt seine Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn einer der in § 72 Abs. 1 genannten Umstände eintritt. Der Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
(2) Dem Ausländer ist die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht mehr vorliegen. § 73 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.