§ 4 HSchG - Kerncurricula, Lehrpläne und Bildungsstandards

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Verbindliche Grundlage für den Unterricht sind Pläne (Kerncurricula), die übergangs- und abschlussbezogene Bildungsstandards nach Abs. 2 mit fachspezifischen Inhaltsfeldern (Kern von Lernbereichen) verknüpfen und lernzeitbezogene Kompetenzerwartungen einschließlich der zugrundeliegenden Wissensstände enthalten.

(2) 1Bildungsstandards enthalten wesentliche Ziele der pädagogischen Arbeit, ausgedrückt als Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler für die einzelnen Fächer in Form konkreter Beschreibungen des Könnensstandes und des Ausprägungsgrades zu einem bestimmten Zeitpunkt. 2Bildungsstandards bilden zugleich eine Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen interner und externer Evaluation.

(3) 1Die Entwürfe der Kerncurricula sind dem Landesschulbeirat (§ 99a) zur Kenntnis zu geben. 2Auf Verlangen eines Mitglieds sind sie im Landesschulbeirat zu erörtern. 3Das Kultusministerium kann für die Erörterung eine Frist setzen.

(4) 1Schulen können mit weiteren inhaltlichen Konkretisierungen aus den Kerncurricula einschließlich der zugrundeliegenden Wissensstände ein Schulcurriculum entwickeln, in dem der Aufbau überfachlicher Kompetenzen beschrieben wird und profilbezogene Ergänzungen aufgenommen werden. 2Das Schulcurriculum soll Orientierung für kompetenzorientiertes Unterrichten der einzelnen Lehrkräfte in bestimmten Fächern, Jahrgangsstufen und Lerngruppen geben. 3Dabei sind als zentrale Aspekte pädagogischen Handelns Individualisierung und Differenzierung, Diagnose und Förderung, Beurteilung und Bewertung sowie die Konstruktion kompetenzorientierter Aufgaben zu berücksichtigen. 4Die Möglichkeit der Schulen, ihr eigenes pädagogisches Konzept sowie die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit zu entwickeln, ist dabei zu beachten.

(5) 1Kerncurricula sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen. 2Sie werden durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt; dabei wird auf die Form der Veröffentlichung und ihre Zugangsmöglichkeit hingewiesen. 3Mit Bedacht auf die Einheit des deutschen Schulwesens (§ 3 Abs. 16) können nationale Bildungsstandards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen worden sind, unmittelbar für verbindlich erklärt werden.

(6) 1Sind für Unterrichtsfächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete Kerncurricula nicht bestimmt, wird der Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen erteilt. 2Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.

(7) Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule in nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), anerkannten Ausbildungsberufen, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, können als Lehrpläne im Sinne des Abs. 6 Satz 1 unmittelbar für verbindlich erklärt werden.