§ 2 JBeitrO
Bibliographie
- Titel
- Justizbeitreibungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- JBeitrO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 365-1
(1) Die Beitreibung liegt den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden ob. Die Landesregierungen werden ermächtigt, andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Vollstreckungsbehörden sind:
- a)für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, beim Bundesgerichtshof oder beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs,
- b)für Ansprüche, die beim Bundesverwaltungsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts,
- c)für Ansprüche, die beim Bundesfinanzhof, beim Bundespatentgericht oder beim Deutschen Patentamt entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts,
- d)für Ansprüche, die beim Bundesdisziplinargericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesdisziplinargerichts.
(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörden ist diejenige zuständig, die den beizutreibenden Anspruch einzuziehen hat. Sachpfändungen soll die Vollstreckungsbehörde nur in ihrem Amtsbezirk vornehmen. Die Unzuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde berührt die Wirksamkeit ihrer Vollstreckungsmaßnahmen nicht.
(4) Die Vollstreckungsbehörden haben einander Amtshilfe zu leisten.