§ 59 LWG - Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes für den jeweiligen Herkunftsbereich des Abwassers allgemeine Anforderungen, Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind.

(2) 1Die Genehmigung ist widerruflich. 2Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. 3Die zuständige Behörde kann im Genehmigungsverfahren widerruflich zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage erfolgen kann, wenn mit einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers gerechnet werden, kann.

(3) 1Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie

  1. 1.
    den für den maßgeblichen Herkunftsbereich nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten allgemeinen Anforderungen, Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung und Anforderungen an den Ort des Anfalls und
  2. 2.
    den auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung festgelegten Umweltqualitätsnormen für den Zustand der Gewässer entsprechen und
  3. 3.
    Abwasseranlagen und Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherstellen.

2§ 3 Abs. 4 der Abwasserverordnung bleibt unberührt. 3Die zuständige Behörde kann die Vorlage eines Abwasserkatasters und einen Nachweis der Einhaltung des maßgeblichen Standes der Technik durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen.

(4) 1Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 3, hat die zuständige Behörde durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sicherzustellen, dass die Indirekteinleitungen diesen Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. 2Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geänderten Fassung müssen bis zum 30. Oktober 2007 den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen. 3Unberührt bleiben die in diesem Gesetz und in einer auf Grund des § 2a erlassenen Verordnung sowie die in Maßnahmenprogrammen nach §§ 2d und 2e festgelegten Fristen. 4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1An Stelle der Genehmigung kann durch Rechtsvorordnung für bestimmte Herkunftsbereiche eine Anzeigepflicht begründet oder auf eine Genehmigungspflicht verzichtet werden. 2Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen hierfür festzulegen und eine Genehmigungspflicht für die Einleitung von Stoffen aus Herkunftsbereichen festlegen, deren Behandlung nach dem Stand der Technik in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage nicht möglich ist.

(6) 1Die zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde erstmalig zum 1. Januar 2006 sowie anschließend alle sechs Jahre ein Verzeichnis der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen vor. 2Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten.