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§ 49 StrG - Straßenaufsicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast und den Straßenbaubehörden nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt.

(2) Kommt ein Landkreis oder eine Gemeinde als Träger der Straßenbaulast einer gesetzlichen Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Straßenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. Im Übrigen kann die Straßenaufsichtsbehörde die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.