§ 22 RiG - Eintritt der Ersatzmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied verhindert ist, für die Dauer der Verhinderung.
(2) Die Ersatzmitglieder treten ein
- a)bei Verhältniswahl in der Reihenfolge der Vorschlagsliste, der das zu ersetzende Mitglied angehört,
- b)bei Mehrheitswahl in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl, die auf sie entfallen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.