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§ 133 BRAO - Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mit der Ladung zuzustellen.