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§ 52 ThürDG - Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Titel
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Amtliche Abkürzung
ThürDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-38

Das Verwaltungsgericht kann solche Handlungen, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausschlaggebend sind, aus dem Disziplinarverfahren ausklammern. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.