Versionsverlauf


  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 85 NJG - Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Die Direktorin oder der Direktor oder die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bestimmen jeweils für ihr Gericht die Anzahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. 2Die Anzahl ist so festzulegen, dass jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter im Laufe des Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.