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§ 48a HRG - Oberassistenten, Oberingenieure

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

(1) 1Die Oberassistenten und Oberingenieure haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. 2Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. 3§ 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. 4Werden im Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen, gilt auch § 47 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

(2) 1Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Oberassistenten die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, für die Oberingenieure eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung. 2Ferner kann von Oberingenieuren nach näherer Bestimmung des Landesrechts der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs gefordert werden.