§ 57 SGB III - Überbrückungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten.
(2) Überbrückungsgeld kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer
- 1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder bis zu der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen
- a)
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bezogen hat oder
- b)
eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist,
und
- 2.
eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat.
(3) 1Als Überbrückungsgeld wird im Regelfall für die Dauer von sechs Monaten, in Ausnahmefällen auch für einen kürzeren Zeitraum, der Betrag geleistet, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können. 2Das Überbrückungsgeld umfaßt auch die auf das Arbeitslosengeld oder auf die Arbeitslosenhilfe allgemein entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, die das Arbeitsamt getragen hat oder hätte tragen müssen. 3Der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die gesetzlich festgelegten Beitragssätze zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, zur sozialen Pflegeversicherung und das gewogene Mittel der am 1. Juli des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen.