§ 12 AbgG - Berufliche Qualifizierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Während des letzten Jahres einer Wahlperiode oder innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Landtag haben die Mitglieder des Landtags unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Anspruch auf Erstattung der Kosten einer angemessenen Übergangsqualifizierung auf der Grundlage eines dem jeweiligen Bedarf entsprechenden individuellen beruflichen Fort- oder Weiterbildungskonzepts zur Eingliederung des Mitglieds des Landtags in das Berufsleben.
(2) Die Kosten der Übergangsqualifizierung werden bis zu einem im Haushaltsgesetz festzulegenden Höchstbetrag auf Antrag erstattet. Finanziert werden ausschließlich nachgewiesene Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen.
(3) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Übergangsqualifizierung besteht nicht, wenn das Mitglied nach Beendigung seines Mandats keinen Anspruch auf Übergangsgeld hat oder Übergangsgeld aus den in § 14 Absatz 2 genannten Gründen nicht gezahlt wird. Die Kostenübernahme endet, wenn das Mitglied in den Landtag der folgenden Wahlperiode wiedergewählt wird, mit Annahme des Mandats. In diesem Fall ist die Hälfte der bis dahin erstatteten Kosten zurückzuzahlen.