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§ 30 LSÜG - Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12

(1) Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.

    das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

  2. 2.

    Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und

  4. 4.

    auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nicht-öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.

(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 16 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständige Stelle die nicht-öffentliche Stelle tritt.