§ 33 SPolG - Informationsübermittlung zwischen Polizeibehörden

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Informationen übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. § 30 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Informationsübermittlung gemäß Absatz 1 an Polizeibehörden bestimmter ausländischer Staaten zulässig ist, wenn dies wegen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit oder der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet erforderlich ist. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.