§ 1846 BGB - Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
- 1.
ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
- 2.
ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
- 3.
ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
- 4.
Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten
- 1.
zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,
- 3.
zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,
- 4.
zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
- 5.
zur Sperrvereinbarung.