§ 16 FVG - Bezirk, Sitz und Aufgaben der Bundesvermögensämter und der Bundesforstämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
- Amtliche Abkürzung
- FVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 600-1
(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Bundesvermögensämter und der Bundesforstämter.
(2) Die Bundesvermögensämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung von Bundesvermögen, die Grundstücks- und Raumbeschaffung für Bundeszwecke und die Wohnungsfürsorge für Bundesbedienstete zuständig, soweit diese Aufgaben nicht anderen Bundesbehörden vorbehalten oder übertragen sind. Außerdem sind sie für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
(3) Die Bundesforstämter sind als örtliche Bundesbehörden für die forstliche Bewirtschaftung und die Jagd- und Fischereinutzung von Bundesvermögen sowie für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Bundesvermögensamt für den Bereich mehrerer Bundesvermögensämter und Zuständigkeiten nach Absatz 3 einem Bundesforstamt für den Bereich mehrerer Bundesforstämter übertragen. Soweit die Bundesvermögensämter Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministers zu erledigen haben, sind Regelungen nach Satz 1 im Benehmen mit diesem Bundesminister zu treffen.