§ 8 AVAG - Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
- Amtliche Abkürzung
- AVAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 319-101
(1) 1Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. 2In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. 3Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die durchzuführende Verordnung oder das durchzuführende Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. 4Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. 2Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.