§ 9 GemKVO - Auszahlungsanordnung für das Lastschrifteinzugsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-8
Der Bürgermeister kann die Gemeindekasse anweisen, ein Geldinstitut zu beauftragen oder einen Empfangsberechtigten zu ermächtigen, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen oder abbuchen zu lassen. Eine solche Anweisung darf der Gemeindekasse nur erteilt werden, wenn
- 1.zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte ordnungsmäßig mit der Gemeindekasse abrechnet,
- 2.die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
- 3.gewährleistet ist, dass das Geldinstitut den abgebuchten Betrag auf dem Konto der Gemeindekasse wieder gutschreibt, wenn die Gemeinde in angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.
Von der Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Empfangsberechtigte eine juristische des öffentlichen Rechts ist.