§ 96 HG - Hochschulgrade
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Diplomgrad, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad, die Universität und Kunsthochschule auch einen Magistergrad. Auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule unter Beachtung des § 108 Abs. 2 deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen. Sie kann Grade nach Satz 1 bis 3 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger Weise vorbereitet hat; abgesehen von den Fällen des § 90 Abs. 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Hochschule sein.
(2) Die Hochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.(1)
(3) Der Diplomgrad richtet sich nach der Fachrichtung, die den Studiengang prägt. Bei Studiengängen mit bestimmenden Inhalten mehrerer Fachrichtungen kann der Diplomgrad aus höchstens zwei Bezeichnungen dieser Fachrichtungen gebildet werden. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Der Magistergrad soll ohne fachlichen Zusatz als "Magistra Artium" oder als "Magister Artium" ("M.A.") verliehen werden.
(4) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt entsprechendes für das Führen des Grades.