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§ 96 HG - Hochschulgrade

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Diplomgrad, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad, die Universität und Kunsthochschule auch einen Magistergrad. Auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule unter Beachtung des § 108 Abs. 2 deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen. Sie kann Grade nach Satz 1 bis 3 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger Weise vorbereitet hat; abgesehen von den Fällen des § 90 Abs. 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Hochschule sein.

(2) Die Hochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.(1)

(3) Der Diplomgrad richtet sich nach der Fachrichtung, die den Studiengang prägt. Bei Studiengängen mit bestimmenden Inhalten mehrerer Fachrichtungen kann der Diplomgrad aus höchstens zwei Bezeichnungen dieser Fachrichtungen gebildet werden. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Der Magistergrad soll ohne fachlichen Zusatz als "Magistra Artium" oder als "Magister Artium" ("M.A.") verliehen werden.

(4) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt entsprechendes für das Führen des Grades.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 13 Nr. 2 des Hochchulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) gilt Folgendes: Die Änderung gilt erst ab dem in der Rechtsverordnung nach Artikel 13 Nr. 1 Satz 2 ("Zur Sicherung der Hochschulplanung des Landes bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung.") bestimmten Zeitpunkt.