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§ 7 GFRG - Sondervorschriften für Berlin und Hamburg

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
GFRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
605-1

In Berlin und Hamburg steht der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil der Umlage nach § 6 an den Bund ab. Im übrigen finden die §§ 2 bis 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.