§ 7 GFRG - Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- GFRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 605-1
In Berlin und Hamburg steht der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil der Umlage nach § 6 an den Bund ab. Im übrigen finden die §§ 2 bis 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.