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§ 114s HGO - Jahresabschluss, konsolidierter Jahresabschluss, Gesamtabschluss

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus

  1. 1.
    der Vermögensrechnung (Bilanz),
  2. 2.
    der Ergebnisrechnung und
  3. 3.
    der Finanzrechnung.

(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(4) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen

  1. 1.
    ein Anhang, in dem die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind, mit Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie
  2. 2.
    eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.

(5) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den Jahresabschlüssen

  1. 1.
    der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  2. 2.
    der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen die Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches,
  3. 3.
    der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit mit kaufmännischer Rechnungslegung, bei denen die Gemeinde Mitglied ist,
  4. 4.
    der rechtlich selbstständigen kommunalen Stiftungen mit kaufmännischer Rechnungslegung,
  5. 5.
    der Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird,

zusammenzufassen. Die Gemeinde darf die Zusammenfassung mit ihrem ersten und zweiten Jahresabschluss nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz unterlassen. Dem zusammengefassten Jahresabschluss ist ein Anhang (Abs. 4 Nr. 1) beizufügen. Die Jahresabschlüsse der in Satz 1 genannten Aufgabenträger müssen nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 4 von nachrangiger Bedeutung sind.

(6) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 5 genannten Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse nach Abs. 5 für erforderlich hält.

(7) Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches in die Zusammenfassung nach Abs. 5 einzubeziehen. Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde nicht die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches in die Zusammenfassung nach Abs. 5 einzubeziehen.

(8) Der zusammengefasste Jahresabschluss ist um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Bericht zu erläutern (Gesamtabschluss). Dem Bericht sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger nach Abs. 5 Satz 1, die nicht in die Zusammenfassung einbezogen sind, anzufügen.

(9) Der Gemeindevorstand soll den Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von vier Monaten, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufstellen und die Gemeindevertretung unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse unterrichten.