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§ 14o UVPG - SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Amtliche Abkürzung
UVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-20

Für Pläne und Programme aus den Bereichen Wasserhaushalt sowie Raumordnung, die nach den §§ 14b bis14d einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen, regeln die Länder das Verfahren für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung. Dies gilt nicht für Pläne und Programme nach Nummer 1.6 der Anlage 3. § 14j bleibt unberührt.